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Skonto: Lohnt sich der Preisnachlass wirklich?

 

Was ist Skonto?


Skonto ist ein Preisnachlass, den ein Verkäufer seinen Kunden gewährt, wenn diese ihre Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist – meist 7 bis 10 Tage – begleichen. Üblich sind 2 bis 3 Prozent Skonto. Damit belohnt der Verkäufer die schnelle Zahlung, da er früher über Liquidität verfügt und Zahlungsausfälle reduziert.

 

Wie wird Skonto berechnet?


Die Berechnung ist einfach:

  • Rechnungssumme × Skontosatz = Nachlassbetrag
  • Rechnungssumme – Nachlassbetrag = Zahlbetrag

Beispiel:


Eine Rechnung über 10.000 € mit 2 % Skonto ergibt:
10.000 € × 2 % = 200 € Nachlass
Zahlbetrag: 9.800 €

 

Gibt es gesetzliche Regelungen zum Skonto?


Das Gewähren von Skonto ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Wichtig ist, dass die Skontofrist und der Prozentsatz klar auf der Rechnung angegeben sind, damit beide Seiten Rechtssicherheit haben.

 

Die Sicht des Verkäufers

  • Vorteile: schnellere Liquidität, geringeres Risiko von Zahlungsausfällen, bessere Planbarkeit.
  • Nachteile: geringere Marge, da der Verkaufspreis sinkt.

Die Sicht des Käufers

  • Vorteile: Kostenersparnis durch Skontoabzug, Stärkung der Geschäftsbeziehung durch schnelle Zahlungen.
  • Nachteile: Liquiditätsbelastung, wenn eigene Mittel oder ein Kredit notwendig sind.

Skonto oder Kredit – was ist günstiger?


Oft lohnt es sich, den Skontoabzug mitzunehmen, selbst wenn dafür ein kurzfristiger Kredit oder die Inanspruchnahme des Kontokorrentrahmens notwendig wird. Der Grund: Die „effektive Verzinsung“ des Skontos ist meist deutlich höher als die Zinsen für einen Kredit.

 

Beispielrechnung:

  • 2 % Skonto bei 10 Tagen Skontofrist
  • Zahlungsziel ohne Skonto: 30 Tage
    Man spart 2 % für 20 Tage früherer Zahlung. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht das einem Zinssatz von ca. 36 %.
    In den meisten F
    ällen ist das deutlich mehr, als Banken für kurzfristige Kredite verlangen.

 

Fazit


Skonto ist ein klassisches Instrument, von dem beide Seiten profitieren können: Verkäufer erhalten schneller ihr Geld, Käufer sparen durch den Nachlass. Ob sich der Skontoabzug lohnt, hängt von den Finanzierungskosten ab. In der Praxis zeigt sich jedoch fast immer: Wer die Möglichkeit hat, sollte Skonto nutzen – es ist eine der rentabelsten „Investitionen“, die Unternehmen im Tagesgeschäft tätigen können.


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Erfolgsgeschichten gesucht – TOP 100 startet in die 33. Runde

Der Wettbewerb TOP 100 gibt Innovationsführern eine Bühne. Interessierte Unternehmen können sich in drei Größenklassen bewerben, maximal 100 werden pro Größenklasse ausgezeichnet.

    Der renommierte Innovationswettbewerb TOP 100 ist in seine 33. Auflage gestartet – mit neuem Mentor: Nach 14 Jahren hat Wissenschaftsjournalist Ranga Yogeshwar den Staffelstab an Christian Wulff übergeben. Der ehemalige Bundespräsident und niedersächsische Ministerpräsident wird den Preisträgerinnen und Preisträgern des Jahrgangs 2026 beim Deutschen Mittelstands-Summit am 26. Juni persönlich gratulieren.

 

Jetzt bewerben:
Interessierte mittelständische Unternehmen können sich noch bis zum 31. Oktober 2025 für die Teilnahme am wissenschaftlichen Auswahlverfahren registrieren und anschließend bis spätestens Ende November ihre Unterlagen einreichen.

 

Weitere Informationen und das Anmeldeformular finden Sie auf www.top100.de.


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Arbeitskosten:                                                                                                          Deutschland lag 2014 deutlich über dem EU-Schnitt

Die Arbeitskosten in Deutschland lagen im Jahr 2024 laut Statistischem Bundesamt bei 43,40 Euro pro Stunde. Das war der siebthöchste Wert innerhalb der Europäischen Union (EU). Im Mittel beliefen sich die Koten auf 33,50 Euro. Höher waren die Kosten unter anderem in Luxemburg, Dänemark und Frankreich. Günstiger war es unter anderem in Bulgarien, Rumänien und Ungarn. Klicken Sie hier für weiterführende Informationen, die auf der Internetseite des Statistischen Bundesamtes zur Verfügung stehen.


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Wichtige Steuer-Infos für Influencer und Content-Creator jetzt online

 

Die Finanzverwaltung NRW hat hinsichtlich der steuerlichen Pflichten von Influencern und Content-Creator alle wichtigen Informationen gebündelt und auf einer zentralen Website veröffentlicht.

 

Hintergrund: Einnahmen aus Influencer-Tätigkeiten, wie Geldbeträge oder Sachleistungen wie Produkte, Gutscheine oder Geschenke sind steuerpflichtig. Die Website der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt Schritt für Schritt, welche Pflichten bestehen, wie Steuerarten voneinander abzugrenzen sind und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Hierzu führt die Finanzverwaltung NRW u. a. weiter aus:

  • Die neue Informationsseite liefert praxisnahe Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen wie Sponsorings, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufen oder Preisgeldern.
  • Sie richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits im Business aktive Content-Creator. Ziel ist es, die Branche frühzeitig zu unterstützen, Rechtssicherheit zu schaffen und so einen erfolgreichen Karriereweg zu begleiten.
  • Die Informationsseite enthält kompakte Texte, Erklärvideos, Links zu weiterführenden Angeboten sowie praktische Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.

Hinweis:

Die Steuer-Infos für Influencer und Content-Creator finden Sie unter finanzamt.nrw.de/Influencer.

 

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung vom 

 


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Die Einführung der E-Rechnung sorgt für Verwirrung

  

Mit Beginn des neuen Jahres wurde der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Somit liegt eine elektronische Rechnung (im Folgenden: E-Rechnung) nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Rechnungen, die nicht maschinell lesbar sind, wie das PDF oder andere Bilddateien sind ein Auslaufmodell im B2B-Bereich. Sie entsprechen nicht den europäischen Vorgaben und es wird sie in Zukunft nicht mehr geben. 

   Die E-Rechnung im B2B-Bereich ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht. Das heißt: Unternehmen mit Sitz in Deutschland müssen ab diesem Stichtag im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Rechnungen elektronisch, nach festgelegten Standards, empfangen und versenden können.

   Diese Umstellung bedeutet insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine große Herausforderung. Aus diesem Grund bietet der Gesetzgeber verschiedene  Übergangsregelungen  für die  Übermittlung  von Ausgangsrechnungen. Allerdings  ist der Empfang von E-Rechnungen  bereits seit dem

1. Januar 2025 verpflichtend. Das bedeutet, dass Unternehmerinnen und Unternehmer für den Empfang von E-Rechnungen seit Jahresbeginn ein Kommunikationskanal benötigen, am besten ein funktionsfähiges E-Mail-Postfach. Sie müssen in der Lage sein, empfangene E-Rechnungen öffnen, lesen und entsprechend weiterverarbeiten zu können. Dabei kann die Verarbeitung auch mit anderen Programmen erfolgen. Rechnungsempfänger und Rechnungsaussteller können aber auch andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren, zum Beispiel über Web-Downloads.

   Wird die Annahme einer E-Rechnung durch einen Unternehmer verweigert, oder ist er technisch nicht in der Lage E-Rechnungen zu empfangen, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format, zum Beispiel als PDF-Datei oder auf Papier übermittelt wird. Da sich der Rechnungsaussteller um eine ordnungsgemäße und nachweisliche Übermittlung der E-Rechnung bemüht hat, gelten für ihn in diesem Fall die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten als erfüllt.  

   Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen Papierrechnungen und andere digitale Formate wie zum Beispiel der Versand von PDF-Rechnungen, versenden. Nachdem der erste Schritt mit Beginn diesen Jahres eingeführt wurde, folgt der zweite Schritt ab dem 1. Januar 2027. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen E-Rechnungen in einem zugelassenen elektronischen Format versenden, das gewährleistet, dass die Rechnungsangaben nach den §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. In Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist auf den Umsatz des gesamten Organkreises abzustellen. Erfolgt die Rechnungserteilung im Form einer Gutschrift, ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen. Unternehmen mit weniger Umsatz dürfen sonstige Rechnungen weiterhin auf Papier oder als PDF-Datei ausstellen, wenn der Empfänger dem zustimmt.

   Der dritte und vorerst letzte Schritt beginnt ab dem 1. Januar 2028. Ab diesem Stichtag ist die E-Rechnung für alle Unternehmen verpflichtend. Die wohl gängigsten Formate für E-Rechnungen sind ZUGFeRD und XRechnung, wobei es auch seriöse ausländische Anbieter gibt.

   Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise. Bei den digitalen Formaten muss der Empfänger allerdings zustimmen.   

   Für E-Rechnungen gelten die gleichen Aufbewahrungspflichten wie für Papier- oder andere Rechnungen. E-Rechnungen müssen jedoch elektronisch aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie, dass der Ausdruck einer E-Rechnung und die anschließende Archivierung die Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen nicht erfüllen.

   Zwar haben Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer für die Übermittlung von Ausgangsrechnungen noch Zeit, dennoch empfehlen wir Ihnen dieses Thema nicht all zu lange aufzuschieben. Sie benötigen eventuell eine neue Software, Systeme müssen vielleicht umgestellt und Sie und Ihre Mitarbeitenden müssen sich intensiv damit auseinandersetzen.  

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema? 


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Das ändert sich ab dem 1. Januar 2025                                                                        für Kunden der Deutschen Post:

Neue Vorgaben zu Brieflaufzeiten

Das neue Postgesetz sieht vor, dass 95 Prozent der Briefsendungen ab 2025 drei Tage nach Einlieferung, statt wie bisher nach zwei Tagen, beim Empfänger ankommen müssen. Für die Bekanntmachung von Verwaltungsakten gilt ab dem 01.01.2025 statt der Drei-Tages-Fiktion eine Vier-Tages-Fiktion (Quelle: BundesratKOMPAKT v. 05.07.2024). Briefe per Einschreiben werden weiterhin in der Regel am nächsten Werktag zugestellt.  Die Briefsendungen werden weiterhin wie gewohnt an sechs Werktagen in der Woche in ganz Deutschland zugestellt.

  

Neue Preise für Briefzustellung, -zusatzleistungen und Services

Die Deutsche Post passt die Entgelte für Briefe National zum 1. Januar 2025 an.

 

bis 31.12.2024

ab 01.01.2025

Postkarte

0,70 €

0,95 €

Standard

0,85 €

0,95 €

Kompakt

1,00 €

1,10 €

Groß

1,60 €

1,80 €

Maxi

2,75 €

2,90 €

Postfach Privatkunden

22,90 € / Jahr

29,90 € / Jahr

Postfach Geschäftskunden

 

49,90 € / Jahr

Hinweis: Preise ab 01.01.2025 vorbehaltlich der Genehmigung der Bundesnetzagentur

Die Nutzung des Postfachs ermöglicht den Regelempfang aller Briefsendungen (außer Dialogpost und Pressepost) am nächsten Werktag nach der Einlieferung.

 

 

Die Preise für Einschreiben, Einschreiben Einwurf, Einschreiben Rückschein und Einschreiben Wert bleiben unverändert und werden in der Regel am nächsten Werktag nach Einlieferung zugestellt.

  Die Produktarten Einschreiben Eigenhändig, Prio und Nachnahme werden zum 31.12.2024 eingestellt.

   Die Deutsche Post begründet die Preiserhöhung damit, dass sie trotz höherer Lohn-, Transport- und Energiekosten sowie der Inflation bei sinkenden Briefmengen weiterhin in qualitativ hochwertige Leistungen, ökologische und soziale Nachhaltigkeit und fair bezahlte und gut qualifizierte Mitarbeitende investieren möchte.

 

Kennzeichnungspflicht für Pakete ab Januar 2025

Laut neuem Postgesetz müssen Pakete in den Gewichtsstufen über 10 kg bis 20 kg sowie über 20 kg ab 1. Januar 2025 mit einem sichtbaren, verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnungspflicht gilt für Pakete von Geschäftskunden ebenso wie für Pakete von Privatkunden, die in Postfilialen, Packstationen oder bei der Zustellkraft eingeliefert werden. Die Kennzeichnung für Privatkundenpakete wird von DHL vorgenommen. Geschäftskunden werden über die notwendigen Anpassungen in ihren Versandsystemen von der Deutschen Post informiert und finden weitere Informationen unter dhl.de/schwerepakete

(Quelle: www.deutschepost.de)



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Onlinehandel: Welche Bezahlmethode ist wie sicher?

Wer im Internet online ein- oder verkauft, sollte bei der Wahl der Zahlungsmethoden im Onlinehandel Komfort und Sicherheit gegeneinander abwägen. Die einzelnen Vor- und Nachteile der verschiedenen Bezahlmethoden hat das Bundesamt für Sicherheit hier anschaulich aufbereitet.  


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Business Model Canvas (BMC)

Die eigene Existenzgründung und -sicherung sollte immer gut und gewissenhaft geplant werden. Mit dem Business Model Canvas formen Sie Ihre Geschäfts- oder Produktidee innerhalb von wenigen Stunden in ein tragfähiges Business. Dabei ist es egal, ob Sie ein neues Geschäft grün-

 

den, oder Ihr bereits bestehendes Geschäft erweitern möchten. Wie das genau geht, erklären wir Ihnen hier Schritt-für-Schritt. 

Und das Beste: Neukunden erhalten  5 % Rabatt auf das Business Model Canvas Bundle im Format DIN A0, dazu erhalten Sie 3 Blöcke Haft-notizen in verschiedenen fröhlichen Farben und 4 Stabilo Premium-Filz-stifte "Pen" in der Farbe schwarz. 



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Entspannt in den Urlaub

So schön der eigene Urlaub auch ist, stellt die Urlaubsvorbereitung gerade Kleinstunter-nehmen, kleine und mittlere Unternehmen vor große Herausforderungen: Urlaubsplan, Erreich-barkeit, Vertretungen, unerledigte Aufgaben ... 

 

Gut geplant und vorbereitet gelingt es Ihnen dennoch entspannt Urlaub zu nehmen. Wir helfen Ihnen gerne dabei.

 

Fordern Sie hier noch heute Ihre Checkliste für Ihre Urlaubsvorbereitung an - natürlich kostenlos und unverbindlich. 

 

Gerne beraten wir Sie auch persönlich oder online zu diesem Thema. Buchen Sie dafür noch heute ganz bequem online Ihre kostenlose erste Beratung bei uns: Termin buchen

 

Wir freuen uns auf Sie.

 

Für Influencerinnen und Influencer

Als Influencerin oder Influencer verdienen Sie eventuell Geld, indem Sie für Produkte oder Dienstleistungen von Unternehmen werben. Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat einen Steuerguide veröffentlicht, in dem Sie einen ersten Überblick darüber bekommen, ob und welche Steuerarten für Sie infrage kommen können, und ob Ihr Business beim Finanzamt angezeigt werden muss (den entsprechenden Link finden Sie weiter unten).

In steuerlichen Themen dürfen wir Sie zwar nicht beraten, aber wir können Sie beim Auf- oder Ausbau Ihres Business unterstützen - egal wie weit Sie mit Ihrer Idee oder mit Ihrem Projekt sind.

Buchen Sie hier noch heute einen kostenlosen und unverbindlichen Termin für ein erstes Kennenlernen oder für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit. 

 

Unsere Empfehlung: Mit diesem Steuerguide 

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/steuern-aktuelle-themen/steuerguide-fuer-influencer/

erfahren Sie wirklich einiges über dieses Thema. Wir empfehlen Ihnen allerdings trotzdem eine Beratung in einem Steuerberatungsbüro oder ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt in Anspruch zu nehmen. 

 



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