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Digitale Aufbewahrungspflichten:

Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht aktualisierte        FAQ-Liste

Die digitale Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen stellt viele Unternehmen weiterhin vor praktische und rechtliche Herausforderungen. Um mehr Orientierung zu bieten, hat die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ihre FAQ-Liste zur digitalen Aufbewahrung aktualisiert. Die aktuelle Fassung trägt den Stand von Ende Januar 2026.

 

Die Übersicht beantwortet zahlreiche Fragen rund um die digitale Archivierung von Unterlagen und greift dabei wichtige Praxisthemen auf. Erläutert werden unter anderem die Anforderungen an den digitalen Jahresabschluss, die Aufbewahrung von Belegen aus elektronischen Kassensystemen sowie die steuerlich erforderliche Unveränderbarkeit digitaler Dokumente.

 

Die FAQ-Liste bietet Unternehmen, Selbstständigen und Beratern eine hilfreiche Orientierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten und kann dazu beitragen, typische Fehler bei der digitalen Dokumentation zu vermeiden.

 

 

Weitere Informationen finden Interessierte in der aktuellen FAQ-Liste der Bundessteuerberaterkammer.


Umweltschutz:

Heizungsprüfungen teilweise bereits im Jahr 2026 erforderlich

Für Eigentümer vermieteter Mehrfamilienhäuser mit mindestens sechs Wohneinheiten können im Jahr 2026 wichtige Fristen zur Heizungsprüfung anstehen.

 

Bereits seit Anfang 2024 gelten auf Grundlage des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verbindliche Vorgaben zur Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen. Ziel ist es, die Energieeffizienz zu verbessern und unnötige Energieverluste zu vermeiden.

 

Für Heizungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 installiert wurden, müssen die vorgeschriebene Heizungsprüfung und gegebenenfalls erforderliche Optimierungsmaßnahmen bis spätestens 30. September 2027 durchgeführt werden.

 

Bei Anlagen, die ab Oktober 2009 eingebaut wurden, ist die erste Heizungsprüfung spätestens 15 Jahre nach der Inbetriebnahme vorzunehmen. Für Heizungen aus dem Jahr 2010 bedeutet dies, dass die Prüfung noch im Jahr 2026 erfolgen muss.

 

 

Weiterführende Informationen und Details zu den gesetzlichen Anforderungen finden Sie auf dem Informationsportal des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie


Bankdarlehen:

Die KfW-ifo-Kredithürde als wichtiger Orientierungswert

Die KfW-ifo-Kredithürde bietet Unternehmen eine wertvolle Orientierung bei der Planung von Finanzierungen. Die quartalsweise erhobene Kennzahl zeigt, wie viele Unternehmen unterschiedlicher Größen und Branchen Schwierigkeiten hatten, Kredite oder Darlehen zu erhalten. Damit liefert sie wichtige Hinweise darauf, wie die aktuelle Finanzierungssituation in einzelnen Wirtschaftszweigen einzuschätzen ist (klicken Sie hier um zur KfW-ifo-Kredithürde zu gelangen).

 

Besonders Unternehmen in Branchen mit einer erhöhten Kredithürde sollten sich sorgfältig auf Finanzierungsgespräche vorbereiten. Eine fundierte Vorbereitung erhöht nicht nur die Erfolgschancen, sondern kann auch den gesamten Kreditprozess deutlich beschleunigen. Banken legen heute großen Wert auf nachvollziehbare Planungen, aussagekräftige Unterlagen und schlüssige Antworten auf betriebswirtschaftliche Fragestellungen.

 

In der Praxis zeigt sich immer wieder, dass gerade kleinere und mittelständische Unternehmen bei Kreditverhandlungen vor Herausforderungen stehen. Häufig verzögern unvollständige oder nicht optimal aufbereitete Unterlagen den Entscheidungsprozess. Zudem werden Unternehmer in Bankgesprächen regelmäßig mit Fragen zur wirtschaftlichen Entwicklung, Liquiditätsplanung oder Zukunftsstrategie konfrontiert, die eine präzise und überzeugende Darstellung erfordern.

 

Eine professionelle Begleitung kann hier den entscheidenden Unterschied machen. Wir unterstützen Unternehmen bei der Zusammenstellung, Strukturierung und Aufbereitung aller kreditrelevanten Unterlagen und begleiten sie auf Wunsch auch in den Gesprächen mit Banken und Finanzierungspartnern. So schaffen wir die Grundlage für einen effizienten Finanzierungsprozess und erhöhen die Chancen auf eine erfolgreiche Kreditentscheidung.

 

Wer frühzeitig auf eine professionelle Vorbereitung setzt, kann mögliche Hürden erkennen, Risiken minimieren und Finanzierungsanfragen gegenüber Kreditinstituten deutlich überzeugender präsentieren.

 

 

Erfolgreiche Finanzierungen beginnen lange vor dem eigentlichen Banktermin. Nutzen Sie unsere Erfahrung in der Vorbereitung von Kreditgesprächen und der professionellen Darstellung Ihres Finanzierungsvorhabens. Gemeinsam schaffen wir die Grundlage für überzeugende Gespräche mit Banken und Finanzierungspartnern.


Ursprungszeugnisse jetzt als bundesweit verfügbares PDF-Dokument

Seit September 2025 können deutsche Exporteure Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen bundesweit als fälschungssichere, digital signierte PDF-Dokumente erhalten. Während die Dokumente bislang zwar online beantragt werden konnten, war für deren Ausstellung und weitere Verwendung weiterhin ein Ausdruck erforderlich.

 

Mit der Einführung der neuen Lösung entfällt dieser Zwischenschritt. Die Nachweise werden nun vollständig digital und rechtsverbindlich als PDF-Dokument ausgestellt. Grundlage hierfür ist die IHK-Anwendung eUZweb.

 

Ursprungszeugnisse spielen im internationalen Warenverkehr eine wichtige Rolle. Sie bestätigen das Herkunftsland einer Ware und werden von Zollbehörden weltweit benötigt, um Einfuhrbestimmungen korrekt anzuwenden sowie Zolltarife und Präferenzregelungen zu prüfen.

 

 

Zur IHK-Anwendung eUZweb gelangen Sie unter: https://euz.ihk.de/euzweb


Mindestlohn für Auszubildende:

Neue Vergütungssätze für Ausbildungsbetriebe

Unternehmen, die nicht an einen Tarifvertrag gebunden sind, müssen ihren Auszubildenden eine gesetzlich festgelegte Mindestausbildungsvergütung zahlen. Diese wird regelmäßig angepasst und steigt auch für alle Ausbildungs-verhältnisse, die im Jahr 2026 beginnen.

 

Für Auszubildende mit Ausbildungsbeginn im Jahr 2026 gelten folgende Mindestvergütungen:

 

1. Ausbildungsjahr: 724 Euro pro Monat

2. Ausbildungsjahr: 854 Euro pro Monat

3. Ausbildungsjahr: 977 Euro pro Monat

4. Ausbildungsjahr: 1.014 Euro pro Monat

 

Die gesetzliche Grundlage hierfür bildet § 17 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Während die Höhe der Mindest-ausbildungsvergütung ursprünglich nur bis zum Jahr 2023 gesetzlich festgeschrieben war, wird sie seit 2024 jährlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) bekannt gegeben und im Bundesgesetzblatt veröffent-licht.

 

Für viele Unternehmen bedeutet die Anpassung der Ausbildungsvergütung zusätzliche Kosten, die frühzeitig in der Personal- und Unternehmensplanung berücksichtigt werden sollten. Insbesondere kleine und mittelständische Betriebe stehen vor der Herausforderung, steigende Personalkosten mit einer wirtschaftlich tragfähigen Ausbildungsstrategie in Einklang zu bringen.

 

Als Unternehmensberater unterstützen wir Sie bei der Kalkulation der Ausbildungs- und Personalkosten sowie bei der betriebswirtschaftlichen Planung Ihrer Ausbildungsplätze. Gemeinsam analysieren wir die Auswirkungen gesetzlicher Änderungen auf Ihr Unternehmen und entwickeln wirtschaftlich sinnvolle Lösungen für eine nachhaltige Personal-entwicklung.

 

 

Weitere Informationen zur aktuellen Mindestausbildungsvergütung erhalten Sie auf der Internetseite des Bundes-institutes für Berufsausbildung


Widerrufsbutton ab Juni 2026:

So setzen Sie die neue Pflicht rechtssicher um

Sie haben nur noch wenige Tage Zeit

Ab Mitte Juni 2026 sind Online-Händler verpflichtet, auf ihrer Website einen elektronischen Widerrufsbutton bereit-zustellen. Ziel der neuen Regelung ist es, Verbraucherinnen und Verbrauchern den Widerruf eines Vertrags ebenso einfach zu ermöglichen wie dessen Abschluss.

 

Für die rechtssichere Umsetzung sind verschiedene Anforderungen zu beachten. Dazu gehören eine klare und benutzer-freundliche Gestaltung, ein gesetzeskonformer zweistufiger Prozess, zulässige Formularfelder sowie eine unverzügliche Bestätigung des Widerrufseingangs.

 

Darüber hinaus sollten auch begleitende Hinweise, Datenschutzinformationen und interne Abläufe geprüft und angepasst werden. Besonderes Augenmerk liegt auf der Frage, für welche Vertragsarten die Widerrufsfunktion verpflichtend ist und in welchen Fällen Ausnahmen gelten.

 

Das Infoblatt des Mittelstand-Digital-Zentrums Handel bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten rechtlichen und technischen Anforderungen und beantwortet zentrale Fragen zur praktischen Umsetzung. Alle Anforderungen im Überblick: www.digitalzentrumhandel.de

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung. 


Sommerflaute im Onlinehandel 2026:

So nutzen Sie die ruhige Saison für mehr Erfolg im E-Commerce

Chancen erkennen und Potenziale nutzen

Für viele Onlinehändler bringt der Sommer eine spürbare Umsatzdelle mit sich. Während der Ferienzeit und bei schönem Wetter verbringen viele Menschen ihre Freizeit lieber im Freien, anstatt online einzukaufen. Doch anstatt sich von dieser saisonalen Entwicklung entmutigen zu lassen, sollten Sie die ruhigeren Monate als wertvolle Gelegenheit zur Weiterentwicklung Ihres E-Commerce-Geschäfts nutzen.

 

Gerade wenn das Tagesgeschäft etwas weniger Zeit in Anspruch nimmt, bietet sich die Chance, wichtige Optimierungen vorzunehmen und strategische Maßnahmen für die kommenden umsatzstarken Monate vorzubereiten.

 

Wir haben einige praktische Tipps zusammengestellt, wie Sie das Beste aus dem E-Commerce-Sommer 2026 machen und gestärkt in die zweite Jahreshälfte starten können.

Platz schaffen im Lager: Sommer-Sale für Bestandsware

Die Sommermonate eignen sich hervorragend, um Lagerbestände zu reduzieren und Platz für neue Produkte zu schaffen. Nutzen Sie gezielte Sommeraktionen oder Rabattkampagnen, um schwer verkäufliche Artikel und Restbe-stände abzusetzen.

 

Davon profitieren gleich mehrere Bereiche Ihres Unternehmens: Sie schaffen wertvolle Lagerkapazitäten, verbessern Ihre Liquidität und bieten Ihren Kunden attraktive Angebote. Gleichzeitig bereiten Sie Ihr Sortiment optimal auf die kommende Herbst- und Wintersaison vor.

Frühzeitig planen: Versandstrategie für die Peak-Season optimieren

Mit Black Friday, Cyber Monday und dem anschließenden Weihnachtsgeschäft beginnt die wichtigste Verkaufsphase des Jahres. Um in dieser umsatzstarken Zeit reibungslose Abläufe sicherzustellen, lohnt sich eine frühzeitige Vorbereitung.

 

Nutzen Sie die ruhigeren Sommermonate, um Ihre Marketingmaßnahmen für Herbst und Winter zu planen, Lagerbe-stände zu überprüfen und Ihre Produktdaten zu aktualisieren. Auch die Analyse und Optimierung Ihrer Logistik- und Versandprozesse sollte jetzt erfolgen. Wer frühzeitig plant, kann Engpässe vermeiden und seinen Kunden auch bei hohem Bestellaufkommen einen zuverlässigen Service bieten.

Sommerflaute als Chance: Jetzt den Onlineshop optimieren

Im hektischen Tagesgeschäft bleibt häufig wenig Zeit, um den eigenen Onlineshop kritisch zu überprüfen. Die Sommer-flaute bietet daher den idealen Rahmen, um bestehende Prozesse und die Benutzerfreundlichkeit Ihres Shops zu analysieren.

 

Prüfen Sie beispielsweise den Bestellprozess aus Kundensicht, analysieren Sie die Aktivitäten Ihrer Wettbewerber und werten Sie Kundenfeedback gezielt aus. Oft lassen sich bereits mit kleinen Anpassungen die Conversion-Rate, die Nutzererfahrung und die Kundenzufriedenheit nachhaltig verbessern.

 

Wer die ruhigeren Sommerwochen sinnvoll nutzt, schafft beste Voraussetzungen für eine erfolgreiche zweite Jahres-hälfte und startet optimal vorbereitet in die umsatzstärkste Zeit des Jahres.

 

Nutzen Sie die ruhigeren Sommermonate, um Ihren Onlineshop fit für die umsatzstarke Jahreszeit zu machen. Gerne unterstützen wir Sie dabei mit einer individuellen Analyse und praxisnahen Optimierungsvorschlägen.


ThEx AWARD Thüringer Gründerpreis:

Förderung für Gründer, Start-ups und Unternehmen in Thüringen

Auszeichnung für innovative Gründer, Unternehmen und Nachfolger in Thüringen

Die Bewerbung ist ab dem 2. Juni 2026 möglich.

 

Der ThEx AWARD Thüringer Gründerpreis gehört zu den bedeutendsten Wirtschaftsauszeichnungen für Gründerinnen, Gründer und Unternehmen im Freistaat Thüringen. Mit dem Wettbewerb werden innovative Geschäftsideen, erfolgreiche Unternehmensnachfolgen sowie unternehmerisches Engagement ausgezeichnet und öffentlich sichtbar gemacht.

 

Der Preis bietet jungen Unternehmen und etablierten Betrieben eine wertvolle Plattform, um ihre Leistungen einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren, neue Kontakte zu knüpfen und ihre Marktpräsenz zu stärken. 

 

Was ist der ThEx AWARD?

Der ThEx AWARD wird jährlich im Rahmen der Thüringer Gründungs- und Unternehmensförderung verliehen. Ziel des Wettbewerbs ist es, Unternehmertum, Innovation und wirtschaftliche Entwicklung in Thüringen aktiv zu fördern.

 

Ausgezeichnet werden Unternehmen und Persönlichkeiten, die mit kreativen Ideen, nachhaltigen Konzepten oder besonderen unternehmerischen Leistungen überzeugen.

Welche Kategorien gibt es beim Thüringer Gründerpreis?

Der Wettbewerb umfasst regelmäßig unterschiedliche Kategorien, unter anderem:

  • innovative Gründungsideen,
  • erfolgreiche Unternehmensnachfolgen,
  • nachhaltige Geschäftsmodelle,
  • besondere Wachstumsstrategien,
  • sowie herausragendes unternehmerisches Engagement.

Die einzelnen Kategorien können je nach Ausschreibungsjahr variieren und aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen berücksichtigen. 

 

Warum lohnt sich die Teilnahme?

Eine Teilnahme am ThEx AWARD bietet Unternehmen zahlreiche Vorteile:

  • Mehr Sichtbarkeit für Unternehmen und Gründer
  • Die Auszeichnung erhöht die öffentliche Aufmerksamkeit und stärkt die Wahrnehmung am Markt
  • Netzwerk und neue Geschäftskontakte
  • Teilnehmer profitieren vom Austausch mit anderen Unternehmen, Investoren, Institutionen und wirtschaftlichen Akteuren in Thüringen
  • Stärkung der Unternehmensmarke

Eine Nominierung oder Auszeichnung kann das Vertrauen von Kunden, Geschäftspartnern und potenziellen Mitarbeitern nachhaltig stärken

 

Bedeutung des ThEx AWARD für Thüringen

Der Thüringer Gründerpreis trägt dazu bei, Innovationen sichtbar zu machen und den Wirtschaftsstandort Thüringen nachhaltig zu fördern. Gleichzeitig motiviert der Wettbewerb Gründerinnen und Gründer dazu, neue Ideen umzusetzen und unternehmerische Verantwortung zu übernehmen.

 

Damit leistet der ThEx AWARD einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Mittelstands und zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region.

 

Fazit

 

Der ThEx AWARD Thüringer Gründerpreis ist weit mehr als eine klassische Auszeichnung. Er bietet Unternehmen die Chance, ihre Innovationen und Erfolge sichtbar zu machen, wertvolle Netzwerke aufzubauen und ihre Position am Markt nachhaltig zu stärken.

 

 

Für Gründer, Start-ups und Unternehmensnachfolger in Thüringen stellt der Wettbewerb eine attraktive Möglichkeit dar, Aufmerksamkeit, Anerkennung und neue Wachstumsimpulse zu gewinnen.

Bewerbungen für den ThEx AWARD Thüringer Gründerpreis sind ab dem 02. Juni 2026 möglich. Nutzen Sie die Chance, Ihr Unternehmen, Ihre Geschäftsidee oder Ihre erfolgreiche Unternehmensnachfolge einer breiten Öffentlichkeit zu präsentieren und wertvolle Aufmerksamkeit für Ihr Vorhaben zu gewinnen.

 

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Vorbereitung Ihrer Bewerbung sowie bei unternehmerischen Fragestellungen rund um Gründung, Wachstum und Unternehmensentwicklung.


Neue Kennzeichnungspflicht für Elektrogeräte ab Juli 2026

Was Online-Händler jetzt zum Elektrogesetz (ElektroG) wissen müssen

 

Ab dem 01.07.2026 gelten neue gesetzliche Vorgaben für viele Online-Händler im Bereich Elektro- und Elektronikgeräte. Mit der Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) wird eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht zur Altgeräterücknahme eingeführt.

 

Künftig müssen betroffene Händler ein offizielles Symbol zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten gut sichtbar auf ihren Produktseiten oder im Bestellprozess anzeigen. Ziel der Neuregelung ist es, Verbraucher besser über bestehende Rückgabemöglichkeiten zu informieren und die Entsorgung von Altgeräten transparenter zu gestalten.  

 

Änderung des Elektrogesetzes: Das steckt hinter der Neuregelung

 

Die neue Pflicht wurde durch das Zweite Änderungsgesetz zum ElektroG eingeführt, das am 21.11.2025 den Bundesrat passiert hat. Mit Inkrafttreten des neuen § 18a Abs. 4 ElektroG müssen bestimmte Online-Händler ab dem 01.07.2026 ein neues Symbol zur Altgeräterücknahme verwenden.

 

Die Vorschrift ergänzt die bereits bestehenden Rücknahmepflichten im Online-Handel und erweitert die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern.

 

 

Welche Online-Händler von der neuen Kennzeichnungspflicht betroffen sind

Die neue Regelung betrifft insbesondere Händler, die: 

  • Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben und über Lager- und Versandflächen von mindestens 400 Quadratmetern verfügen,
  • oder unabhängig von der Flächengröße Einweg-E-Zigaretten bzw. E-Erhitzer verkaufen.

Damit richtet sich die gesetzliche Änderung sowohl an klassische Online-Shops als auch an Händler auf Verkaufsplattformen und Marktplätzen. 

 

Neues Symbol zur Altgeräterücknahme: Wo muss es eingebunden werden?

Das Gesetz sieht zwei mögliche Platzierungen des neuen Rücknahmesymbols vor:

  • Kennzeichnung auf der Produktdetailseite: Das Symbol kann direkt auf der jeweiligen Produktseite eingebunden werden. Diese Lösung dürfte in der Praxis die rechtssicherste und technisch einfachste Variante darstellen.
  • Darstellung im Online-Bestellprozess: Alternativ darf die Kennzeichnung auch innerhalb des Bestellprozesses erfolgen. Allerdings kann dies insbesondere bei standardisierten Shopsystemen oder Verkaufsplattformen technische Herausforderungen mit sich bringen.

Empfehlung für Online-Shops: Platzierung im sichtbaren Bereich

 

Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich die Einbindung des Symbols direkt auf der Produktdetailseite — idealerweise im sofort sichtbaren Bereich („above the fold“).

 

So kann sichergestellt werden, dass die gesetzlich geforderte Sichtbarkeit und Lesbarkeit zuverlässig eingehalten wird. Besonders bei umfangreichen Produktbeschreibungen sollte das Symbol nicht erst am Ende der Seite erscheinen. 

 

Was Händler jetzt prüfen sollten

Betroffene Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen und insbesondere prüfen:

  • Besteht eine Rücknahmepflicht nach dem ElektroG?
  • Welche Produkte und Verkaufsbereiche sind betroffen?
  • Wie lässt sich die Kennzeichnung technisch im Shopsystem umsetzen?
  • Sind Anpassungen auf Marktplätzen oder Plattformen erforderlich?

Eine frühzeitige Vorbereitung hilft, technische Umsetzungsprobleme und mögliche wettbewerbsrechtliche Risiken zu vermeiden. 

 

Fazit: Neue ElektroG-Pflichten rechtzeitig umsetzen

Mit der neuen Online-Kennzeichnungspflicht verschärft der Gesetzgeber die Informationspflichten im E-Commerce für Elektrogeräte. Rücknahmepflichtige Händler sollten die verbleibende Übergangsfrist bis zum 01.07.2026 nutzen, um ihre Produktseiten und Bestellprozesse rechtzeitig anzupassen.

 

 

Wer frühzeitig handelt, minimiert das Risiko von Abmahnungen und sorgt zugleich für mehr Transparenz gegenüber Verbrauchern. Bereiten Sie Ihren Online-Shop schon jetzt auf die neuen ElektroG-Vorgaben ab Juli 2026 vor. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Umsetzung der neuen Informations- und Kennzeichnungspflichten.


Kurzarbeitergeld bis Ende 2026 verlängert: Unternehmen erhalten weiter Planungssicherheit

Die Bundesregierung hat die verlängerte Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis Ende 2026 verlängert. Damit können Unternehmen das Kurzarbeitergeld weiterhin für bis zu 24 Monate in Anspruch nehmen. Ursprünglich sollte die Sonderregelung bereits Ende 2025 auslaufen.

 

Mit der Verlängerung reagiert die Bundesregierung auf die weiterhin angespannte wirtschaftliche Lage vieler Unternehmen. Ziel der Maßnahme ist es, Betriebe in wirtschaftlich schwierigen Zeiten zu entlasten, Beschäftigung zu sichern und Entlassungen möglichst zu vermeiden.

 

Das Kurzarbeitergeld bleibt damit auch in den kommenden Monaten ein wichtiges Instrument zur Stabilisierung von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Arbeitgeber erhalten durch die verlängerte Regelung zusätzliche Planungssicherheit und mehr Flexibilität bei vorübergehenden Arbeitsausfällen.

 

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld erhalten Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.


Entgelttransparenz ab Mitte 2026: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie (2023/970) sollen faire und nachvollziehbare Vergütungsstrukturen in Unternehmen gestärkt werden. Die Richtlinie ist bereits seit Mitte 2023 in Kraft und muss bis Juni 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinandersetzen.

 

Künftig erhalten Arbeitnehmer weitergehende Auskunftsrechte über die Vergütung vergleichbarer Tätigkeiten. Dazu zählen unter anderem Informationen über das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt sowie weitere Entgeltbestandteile bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Auch Bewerber sollen bereits im Bewerbungsprozess mehr Transparenz über mögliche Vergütungen erhalten.

 

Während entsprechende Auskunftsansprüche bislang überwiegend für Unternehmen mit mehr als 200 Beschäftigten galten, werden die neuen Regelungen künftig zumindest teilweise unabhängig von der Unternehmensgröße greifen.

 

Arbeitgeber sollten daher frühzeitig prüfen, welche Informations- und Dokumentationspflichten künftig bestehen und wie bestehende Vergütungsstrukturen angepasst werden können. Eine rechtzeitige Vorbereitung kann helfen, organisatorische und rechtliche Risiken zu vermeiden.

 

 

Ausführliche Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Richtlinie.


E-Rechnung: Neue FAQ-Liste der Bundessteuerberaterkammer veröffentlicht

Die Einführung der E-Rechnung wirft in vielen Unternehmen weiterhin praktische und organisatorische Fragen auf. Unterstützung bietet nun die Bundessteuerberaterkammer mit einem umfassenden FAQ-Katalog rund um die elektronische Rechnung.

 

Die Veröffentlichung beantwortet zahlreiche Fragen zur Einführung und Verarbeitung von E-Rechnungen sowie zur GoBD-konformen Ablage, Archivierung und Löschung digitaler Rechnungsdokumente. Darüber hinaus werden sowohl Eingangs- als auch Ausgangsprozesse praxisnah erläutert.

 

Die FAQ-Liste bietet Unternehmen, Selbstständigen und Verantwortlichen im Rechnungswesen eine hilfreiche Orientierung für die rechtskonforme Umsetzung der neuen Anforderungen im Bereich der elektronischen Rechnungsstellung.

 

 

Weitere Informationen und den vollständigen FAQ-Katalog finden Sie auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer (BStBK)


Online-Handel: Widerrufsbutton wird Pflicht

Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen online vertreiben, müssen bis spätestens 19.06.2026 einen Widerrufsbutton bzw. eine entsprechende Widerrufsfunktion bereitstellen, über die Verbraucher ihren Vertrag unmittelbar widerrufen können. Erleichterungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind nicht vorgesehen.

 

Die Widerrufsfunktion ist zweistufig ausgestaltet. Zunächst muss dem Verbraucher eine „gut lesbare Schaltfläche“ mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren Formulierung zur Verfügung stehen. Diese Schaltfläche muss leicht zugänglich, deutlich hervorgehoben sowie während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit verfügbar sein.

 

Im zweiten Schritt hat der Verbraucher nach Eingabe der erforderlichen Angaben – insbesondere Name, Vertragsdaten zur Identifizierung des Vertrags sowie Informationen zum Erhalt der Eingangsbestätigung – die Möglichkeit, den Widerruf über eine Bestätigungsfunktion abzusenden. Auch diese Funktion muss gut lesbar gestaltet und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

 

Unternehmer sind verpflichtet, dem Verbraucher den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, zu bestätigen.

 

Für Unternehmen besteht daher bereits jetzt Handlungsbedarf. Neben technischen Anpassungen können auch Änderungen der Widerrufsbelehrung sowie der Datenschutzerklärung erforderlich werden.

 

Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.datenschutz-generator.de


Kassengesetz: Aktualisierte FAQ-Liste

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat eine überarbeitete FAQ-Liste zum „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ (kurz: Kassengesetz) veröffentlicht.

 

Die aktualisierten FAQs greifen zahlreiche Praxisfragen auf – unter anderem zu den gesetzlichen Hintergründen, zu möglichen Ausnahmeregelungen, zu den Anforderungen an elektronische Aufzeichnungssysteme sowie zur Kassennachschau. Auch spezielle Themen wie Wegstreckenzähler werden näher erläutert.

 

Für Unternehmen, die elektronische Kassensysteme einsetzen, bietet die Veröffentlichung eine hilfreiche Orientierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben.

 

Unsere Empfehlung:
Nutzen Sie die Aktualisierung als Anlass, Ihre Kassensysteme und internen Abläufe zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie dabei, mögliche Handlungsbedarfe zu identifizieren und rechtssicher umzusetzen.

  

Zur FAQ-Liste:

www.bundesfinanzministerium.de/

 


Steuererklärungen:

Rückkehr zu den regulären Abgabe-fristen ab dem Veranlagungsjahr 2025

Für das Veranlagungsjahr 2024 gelten letztmalig die verlängerten Abgabefristen, die im Zuge der Corona-Pandemie eingeführt wurden. Diese Sonderregelungen hatten in den vergangenen Jahren für eine spürbare Entlastung bei Steuerpflichtigen und Beratern gesorgt, laufen nun jedoch aus.

 

Konkret bedeutet das: Wird die Steuererklärung für das Jahr 2024 durch einen Steuerberater erstellt, endet die Abgabefrist am 30. April 2026. Damit bleibt noch ein letztes Mal mehr Zeit für die Erstellung und Einreichung der Unterlagen.

 

Ab dem Veranlagungsjahr 2025 kehrt der Gesetzgeber wieder zu den ursprünglichen Fristen zurück. Steuererklärungen müssen dann – bei Beauftragung eines Steuerberaters – spätestens bis zum letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres eingereicht werden. Für das Jahr 2025 ergibt sich daraus als Stichtag der 1. März 2027 (da der Februar 2027 entsprechend berücksichtigt wird).

 

Diese Rückkehr zur alten Fristenregelung erfordert eine rechtzeitige Umstellung in der Planung und Organisation.

 

 

Es empfiehlt sich daher, relevante Unterlagen zeitnah bereitzustellen und interne Abläufe entsprechend anzupassen, um Fristüberschreitungen und mögliche Verspätungszuschläge zu vermeiden. Eine frühzeitige Vorbereitung schafft hier Sicherheit und sorgt für einen reibungslosen Ablauf.


Fördermittel: Beantragung bei ZIM jetzt digital möglich

Rund 500 Mio. € Fördermittel stehen im Rahmen des Zentralen Innovationsprogramms Mittelstand (ZIM) auch in diesem Jahr zur Verfügung. Eine wesentliche Neuerung erleichtert Unternehmen den Zugang erheblich: Förderanträge können ab sofort über die neue Förderzentrale Deutschland (FZD) vollständig digital eingereicht werden.

 

Mit der Digitalisierung des Antragsverfahrens verfolgt die Bundesregierung das Ziel, bürokratische Hürden abzubauen und den Prozess deutlich zu beschleunigen. Unternehmen profitieren von einer vereinfachten Antragstellung, kürzeren Bearbeitungszeiten sowie einer transparenteren Kommunikation während des gesamten Förderprozesses.

 

Gefördert werden insbesondere innovative Forschungs- und Entwicklungsprojekte von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Je nach Projektart und Kooperation können Zuschüsse von bis zu 690.000 € pro Vorhaben gewährt werden. Auch Kooperationen mit Forschungseinrichtungen oder anderen Unternehmen werden gezielt unterstützt, um den Wissenstransfer und die Innovationskraft zu stärken.

 

Das ZIM zählt zu den wichtigsten technologie- und branchenoffenen Förderprogrammen in Deutschland. Es richtet sich an Unternehmen, die neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen entwickeln und damit ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig steigern möchten.

 

Unternehmen, die von der Förderung profitieren möchten, sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen und Förderbedingungen vertraut machen. Durch die neue digitale Plattform wird der Einstieg jedoch deutlich erleichtert, sodass auch Erstantragsteller unkompliziert Zugang zu den Fördermitteln erhalten können.

 

 

Programmdetails sowie weiterführende Informationen finden Sie unter: www.zim.de


Falschnachrichten: Positionspapier zum Schutz vor Risiken

In einem aktuellen Positionspapier analysiert das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Risiken durch Fake News und Deepfake-Videos sowie deren mögliche Auswirkungen auf Unternehmen und Wirtschaftsprüfer.

 

Demnach sollten Unternehmen Desinformation als dauerhaftes Risiko einordnen und gezielt Maßnahmen zur Stärkung ihrer Widerstandsfähigkeit (Resilienz) ergreifen. Grundlage hierfür ist ein bereits gesetzlich vorgeschriebenes, funktionierendes Risikomanagement, das um entsprechende Digitalkompetenzen ergänzt werden sollte.

 

Die Empfehlungen richten sich an alle Unternehmen und Selbstständigen – unabhängig von Branche oder Größe.

 

Das Positionspapier finden Sie unter: www.idw.de


Kündigungsfrist im Minijob: Fristen, Termine und Form im Überblick

Auch bei einem Minijob gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Sie beträgt grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats für Arbeitgeber als auch für Minijobber.

 

Wichtig ist dabei die korrekte Berechnung der Frist: Die Kündigung muss mindestens 28 Kalendertage vor dem gewünschten Beendigungszeitpunkt zugehen. Wochenenden und Feiertage werden hierbei mitgezählt. Der Tag des Zugangs der Kündigung selbst zählt hingegen nicht zur Frist.

 

Zudem ist zu beachten, dass eine Kündigung der Schriftform bedarf. Das bedeutet, sie muss in der Regel schriftlich auf Papier erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, WhatsApp oder in mündlicher Form sind grundsätzlich nicht rechtswirksam.

 

Weitere Informationen erhalten Sie unter auf der Website der Minijob-Zentrale: www.minijob-zentrale.de

 


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Währungsrisiken im Export:

So sichern Sie sich gegen Wechselkursschwankungen ab

Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen in Nicht-EU-Länder exportieren, sind häufig Wechselkursschwankungen ausgesetzt. Diese Währungsrisiken können sich direkt auf Umsätze, Margen und die Liquiditätsplanung auswirken.

 

Insbesondere Währungen wie der US-Dollar, das britische Pfund und der Schweizer Franken zeigen aktuell teils starke und kurzfristige Kursschwankungen. Eine gezielte Absicherung von Währungsrisiken gewinnt daher zunehmend an Bedeutung.

 

Zu den gängigen Instrumenten zur Absicherung zählen unter anderem Exportkreditversicherungen (z. B. Euler Hermes) sowie die sogenannte Forfaitierung, bei der Forderungen aus Exportgeschäften verkauft werden.

 

Vor dem Einsatz solcher Maßnahmen sollten Unternehmen jedoch die entstehenden Kosten und den tatsächlichen Nutzen sorgfältig gegeneinander abwägen.

 

Wer seine Währungsrisiken frühzeitig analysiert und geeignete Maßnahmen prüft, kann finanzielle Risiken im Exportgeschäft deutlich reduzieren.

 

 

Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.exportkreditgarantien.de/de.


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Gesetzbebung: Bundesrat stimmt Tariftreuegesetz zu

Der Bundesrat hat am 27.03.2026 dem Tariftreuegesetz zugestimmt (BR-Drucks. 115/26 (B)). Künftig soll der Bund öffentliche Aufträge grundsätzlich nur noch an Unternehmen vergeben, die Tarifverträge einhalten oder ihren Beschäftigten vergleichbare Arbeitsbedingungen gewähren.

Der Bundesrat führt hierzu ergänzend aus:

 

Fairness im Wettbewerb

Ziel des Gesetzes ist es, Wettbewerbsnachteile tarifgebundener Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes zu beseitigen. Bislang konnten Unternehmen ohne tarifvertragliche Bindung aufgrund geringerer Personalkosten häufig günstigere Angebote abgeben, was zu Wettbewerbsverzerrungen führte.

Mit dem Tariftreuegesetz soll der Wettbewerb um öffentliche Aufträge und Konzessionen auf eine faire Grundlage gestellt werden. Gleichzeitig entfallen für bislang nicht tarifgebundene Unternehmen wirtschaftliche Anreize, auf eine Tarifbindung zu verzichten.

 

Anwendungsbereich

Das Gesetz gilt auf Bundesebene für Bau- und Dienstleistungen ab einem Auftragswert von 50.000 EUR.

Für Aufträge, die unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder den Nachrichtendiensten dienen, greifen die Vorgaben erst ab einem Schwellenwert von 100.000 EUR. Lieferverträge sowie sämtliche Aufträge der Bundeswehr sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

 

Keine zusätzliche Bürokratie

Nach Angaben der Bundesregierung sollen bürokratische Belastungen, Nachweispflichten und Kontrollen auf ein Minimum begrenzt werden. Das Gesetz sieht vor, dass die Tariftreueerklärung im Vergabeverfahren einfach und unbürokratisch abgegeben werden kann.

 

Hinweis:

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt überwiegend am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

Quelle: BundesratKOMPAKT, Meldung vom 27.03.2026


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KI-Landkarte Deutschland: Künstliche Intelligenz in der Wirt-schaft entdecken

Die KI-Landkarte Deutschland zeigt anschaulich, wie Künstliche Intelligenz (KI) bereits heute in Unternehmen eingesetzt wird. Sie bietet einen umfassenden Überblick über KI-Projekte in Deutschland und macht innovative Anwendungen aus verschiedenen Branchen sichtbar.

Für Unternehmen, die sich mit Digitalisierung und KI-Strategien beschäftigen, liefert die Plattform wertvolle Impulse: Von ersten Ideen bis hin zu konkreten Praxisbeispielen unterstützt die KI-Landkarte dabei, eigene Potenziale zu erkennen und neue Technologien gezielt einzusetzen.

Die interaktive Übersicht dient nicht nur als Inspirationsquelle, sondern auch als Orientierungshilfe für Betriebe, die den Einstieg in Künstliche Intelligenz in der Wirtschaft planen oder bestehende Lösungen weiterentwickeln möchten.

Die KI-Landkarte ist Teil der Plattform „Lernende Systeme“, die vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) initiiert wurde – in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE).

 

👉 Jetzt mehr über KI-Projekte in Deutschland erfahren: https://www.plattform-lernende-systeme.de/ki-in-deutschland.html


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Mimikama - Verein zur Aufklärung über Internetmissbrauch

Im Internet lauern viele Fallen. Zum Beispiel werden kostenlose Dienste angeboten, bei denen sich später herausstellt, dass es sich um zahlungspflichtige Leistungen handelt, oder die Teilnahme an Gewinnspielen führt dazu, dass man sich einen Virus einhandelt. Schutz vor diesen und anderen Fallen verspricht die Website des österreichischen Vereins zur Aufklärung über Internetmissbrauch Mimikama (www.mimikama.org). Hier wird unter anderem über Falsch- und Betrugsmeldungen informiert. Man kann die Betreiber bei Fragen oder Problemen selbst kontaktieren oder an Workshops zum Thema teilnehmen.


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Offenlegungspflicht:            Einleitung von Ordnungsgeld-verfahren

 

Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Ein Jahresabschluss dokumentiert die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage eines Unternehmens. Informationen, die im Jahresabschluss enthalten sind, sind nicht nur für interne unternehmerische Prozesse von Bedeutung. Auch für Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner, Gläubigerinnen und Gläubiger sowie andere Interessierte stellt der Jahresabschluss eine wichtige Quelle dar, wenn es darum geht, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens zu verschaffen.

Bestimmte Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind neben der Aufstellung des Jahresabschlusses auch zu dessen Veröffentlichung oder Hinterlegung verpflichtet.

 

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 Ende Dezember 2025 endet, vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Es handelt sich um eine letztmalige Verschiebung. Damit sollen letztmals angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

 

Quelle: Bundesamt für Justiz online

 


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Online-Handel: Streitschlichtungsplattform eingestellt

Die Einstellung der Europäischen Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) liegt inzwischen bereits einige Monate zurück. Dennoch zeigt die Praxis, dass zahlreiche Unternehmen ihre Webseiten und Rechtstexte bislang noch nicht angepasst haben. Vor diesem Hintergrund besteht weiterhin Handlungsbedarf.

Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) wurde zum 20. Juli 2025 offiziell eingestellt. Grundlage hierfür ist die Verordnung (EU) 2024/3228 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024. Mit dieser Verordnung wurde die frühere Verordnung (EU) Nr. 524/2013 aufgehoben und die Einstellung der Plattform beschlossen.

Die sogenannte OS-Plattform war von der Europäische Kommission eingerichtet worden, um Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie Unternehmen eine außergerichtliche Streitbeilegung im Online-Handel zu ermöglichen.

Was bedeutet das für Unternehmen?

Mit der Abschaltung der Plattform entfällt auch die bisherige Verpflichtung, auf Webseiten, in AGB oder in Impressen auf die OS-Plattform zu verweisen oder einen entsprechenden Link bereitzustellen.

Unternehmen sollten daher prüfen:

  • ob sich auf ihrer Website noch Hinweise oder Verlinkungen zur OS-Plattform befinden,
  • ob entsprechende Angaben in den AGB, im Impressum oder in E-Mail-Signaturen enthalten sind,
  • und ob diese Inhalte angepasst oder entfernt werden müssen.

Ein fortbestehender Verweis auf die nicht mehr existierende Plattform sollte aus rechtlichen Gründen vermieden werden.

Weitere Informationen

Zusätzliche Informationen sowie Checklisten zur praktischen Umsetzung stellen die Industrie- und Handelskammern (IHKs) bereit.

 

Offizielle Hinweise zur Einstellung der Plattform finden Sie zudem auf der Website der Europäische Kommission.


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Online-Handel: Widerrufsbutton ab Mitte Juni 2026 Pflicht

Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass Unternehmen, die online Verträge mit Verbrauchern schließen, ab dem 19.06.2026 verpflichtet sind, einen sogenannten Widerrufsbutton bereitzuhalten. Grundlage hierfür ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, die in deutsches Recht umgesetzt werden muss.

Der Widerrufsbutton muss gut sichtbar, eindeutig bezeichnet und dauerhaft auf der Website verfügbar sein. Über diesen Button können Verbraucher ihr 14-tägiges Widerrufsrecht bei online geschlossenen Verträgen ausüben.

Die Pflicht gilt unabhängig von Unternehmensgröße, Umsatz oder Rechtsform. Betroffen sind somit auch Kleinunternehmer sowie Händler auf Online-Marktplätzen wie Amazon oder eBay.

Weitere Details finden Sie online auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, die Sie hier bequem abrufen können. 


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Mindestlohn steigt – kalkulieren Sie jetzt Ihre Preise neu

Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn ab 2026 in zwei Stufen zu erhöhen. Für viele Unternehmen bedeutet das: steigende Personalkosten – und damit die Notwendigkeit, die eigene Preisstruktur zu überprüfen.  

 

Zunächst sollten Sie klären:

Wie stark steigen die Gesamtkosten für Ihr Business - pro Arbeitsstunde, je Auftrag oder insgesamt? Nur wer Transparenz über die tatsächliche Kostensteigerung hat, kann gezielt sinnvolle Maßnahmen ableiten.

 

Klar ist: Ihre Kunden erwarten weiterhin qualitativ hochwertige Produkt oder Dienstleistungen zu angemessenen Preisen. Argumente wie „Wir müssen die höheren Kosten weitergeben“ überzeugen selten - denn auch Ihre Kunden müssen Preissteigerungen weitergeben (können) bzw. bereit und fähig sein, die erhöhten Preise zu zahlen.

 

In manchen Branchen ist es zudem nicht möglich, steigende Kosten vollständig am Markt durchzusetzen. Ohne Gegenmaßnahmen verzichten Sie allerdings auf Mittel für Entnahmen, Investitionen oder Weiterentwicklung Ihres Unternehmens, was langfristig sehr gefährlich werden kann.

 

Um dem entgegenzuwirken, prüfen Sie regelmäßig folgende Kostenfaktoren:

  • Versicherungsbeiträge
  • Werbemaßnahmen und deren Wirtschaftlichkeit
  • Wartungs- und Serviceverträge
  • Energiekosten
  • Lieferantenvergleiche
  • Mögliche Umwandlung von Minijobs in reguläre Arbeitsverhältnisse
  • Einsatz von Leiharbeit

Passen Sie gleichzeitig Ihre Konditionen und Prozesse an – etwa durch reduzierte Nachlässe, kürzere Zahlungsziele oder ein optimiertes Sortiment. So können Sie Einsparpotentiale heben, ohne die Qualität zu gefährden.

 

Wie stark sich die Mindestlohnerhöhung auf Ihre Gesamtkosten auswirkt, lässt sich mit überschaubarem Aufwand präzise berechnen.

 

 

Sprechen Sie uns gerne an – wir unterstützen Sie dabei, Ihre Preise und Kalkulationen rechtzeitig anzupassen. 

 


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Mindestlohn steigt in zwei Stufen (Bundesregierung)

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 13,90 Euro pro Stunde steigen und ein Jahr später auf brutto 14,60 Euro. Das Kabinett hat den Weg für die Erhöhung freigemacht – es hat die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom Juni per Verordnung umgesetzt.

Hierzu führt die Bundesregierung unter anderem weiter aus:

  • Zum 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf brutto 13,90 Euro pro Stunde, zum 1. Januar 2027 auf brutto 14,60 Euro pro Stunde.
  • Im Juni 2025 hatte die unabhängigen Mindestlohnkommission ihre Vorschläge für die Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns vorgelegt. Das Bundeskabinett hat die Anpassungen per Verordnung beschlossen – damit können sie wirksam werden (sog. Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV5).
  • Auch die Minijob-Grenze wird zum 1. Januar 2026 steigen. Aktuell liegt sie bei brutto 556 Euro im Monat. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt die Grenze für geringfügige Beschäftigungen mit jeder Mindestlohnerhöhung. So wird sichergestellt, dass bei einem höheren Stundenlohn die Arbeitszeit nicht gekürzt werden muss.

 

        Quelle: Bundesregierung online, Meldung v. 29.10.2025 (il)

 


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Skonto: Lohnt sich der Preisnachlass wirklich?

Was ist Skonto?


Skonto ist ein Preisnachlass, den ein Verkäufer seinen Kunden gewährt, wenn diese ihre Rechnung innerhalb einer bestimmten Frist – meist 7 bis 10 Tage – begleichen. Üblich sind 2 bis 3 Prozent Skonto. Damit belohnt der Verkäufer die schnelle Zahlung, da er früher über Liquidität verfügt und Zahlungsausfälle reduziert.

 

Wie wird Skonto berechnet?


Die Berechnung ist einfach:

  • Rechnungssumme × Skontosatz = Nachlassbetrag
  • Rechnungssumme – Nachlassbetrag = Zahlbetrag

Beispiel:


Eine Rechnung über 10.000 € mit 2 % Skonto ergibt:
10.000 € × 2 % = 200 € Nachlass
Zahlbetrag: 9.800 €

 

Gibt es gesetzliche Regelungen zum Skonto?


Das Gewähren von Skonto ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es handelt sich um eine freiwillige Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer. Wichtig ist, dass die Skontofrist und der Prozentsatz klar auf der Rechnung angegeben sind, damit beide Seiten Rechtssicherheit haben.

 

Die Sicht des Verkäufers

  • Vorteile: schnellere Liquidität, geringeres Risiko von Zahlungsausfällen, bessere Planbarkeit.
  • Nachteile: geringere Marge, da der Verkaufspreis sinkt.

Die Sicht des Käufers

  • Vorteile: Kostenersparnis durch Skontoabzug, Stärkung der Geschäftsbeziehung durch schnelle Zahlungen.
  • Nachteile: Liquiditätsbelastung, wenn eigene Mittel oder ein Kredit notwendig sind.

Skonto oder Kredit – was ist günstiger?


Oft lohnt es sich, den Skontoabzug mitzunehmen, selbst wenn dafür ein kurzfristiger Kredit oder die Inanspruchnahme des Kontokorrentrahmens notwendig wird. Der Grund: Die „effektive Verzinsung“ des Skontos ist meist deutlich höher als die Zinsen für einen Kredit.

 

Beispielrechnung:

  • 2 % Skonto bei 10 Tagen Skontofrist
  • Zahlungsziel ohne Skonto: 30 Tage
    Man spart 2 % für 20 Tage früherer Zahlung. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht das einem Zinssatz von ca. 36 %.
    In den meisten Fällen ist das deutlich mehr, als Banken für kurzfristige Kredite verlangen.

 

Fazit


Skonto ist ein klassisches Instrument, von dem beide Seiten profitieren können: Verkäufer erhalten schneller ihr Geld, Käufer sparen durch den Nachlass. Ob sich der Skontoabzug lohnt, hängt von den Finanzierungskosten ab. In der Praxis zeigt sich jedoch fast immer: Wer die Möglichkeit hat, sollte Skonto nutzen – es ist eine der rentabelsten „Investitionen“, die Unternehmen im Tagesgeschäft tätigen können.

 


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Wichtige Steuer-Infos für Influencer und Content-Creator jetzt online

 Die Finanzverwaltung NRW hat hinsichtlich der steuerlichen Pflichten von Influencern und Content-Creator alle wichtigen Informationen gebündelt und auf einer zentralen Website veröffentlicht.

 

Hintergrund: Einnahmen aus Influencer-Tätigkeiten, wie Geldbeträge oder Sachleistungen wie Produkte, Gutscheine oder Geschenke sind steuerpflichtig. Die Website der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen erklärt Schritt für Schritt, welche Pflichten bestehen, wie Steuerarten voneinander abzugrenzen sind und welche Fristen eingehalten werden müssen.

Hierzu führt die Finanzverwaltung NRW u. a. weiter aus:

  • Die neue Informationsseite liefert praxisnahe Hinweise zu allen steuerlich relevanten Themen: von der Einkommen- und Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen wie Sponsorings, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufen oder Preisgeldern.
  • Sie richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits im Business aktive Content-Creator. Ziel ist es, die Branche frühzeitig zu unterstützen, Rechtssicherheit zu schaffen und so einen erfolgreichen Karriereweg zu begleiten.
  • Die Informationsseite enthält kompakte Texte, Erklärvideos, Links zu weiterführenden Angeboten sowie praktische Hinweise zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.

Hinweis:

Die Steuer-Infos für Influencer und Content-Creator finden Sie unter finanzamt.nrw.de/Influencer.

 

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung vom 14.08.2025

 

 


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Die Einführung der E-Rechnung sorgt für Verwirrung

Mit Beginn des neuen Jahres wurde der Begriff der elektronischen Rechnung neu definiert. Somit liegt eine elektronische Rechnung (im Folgenden: E-Rechnung) nur dann vor, wenn die Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Rechnungen, die nicht maschinell lesbar sind, wie das PDF oder andere Bilddateien sind ein Auslaufmodell im B2B-Bereich. Sie entsprechen nicht den europäischen Vorgaben und es wird sie in Zukunft nicht mehr geben. 

   Die E-Rechnung im B2B-Bereich ist seit dem 1. Januar 2025 Pflicht. Das heißt: Unternehmen mit Sitz in Deutschland müssen ab diesem Stichtag im Geschäftsverkehr mit anderen Unternehmen mit Sitz in Deutschland Rechnungen elektronisch, nach festgelegten Standards, empfangen und versenden können.

   Diese Umstellung bedeutet insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine große Herausforderung. Aus diesem Grund bietet der Gesetzgeber verschiedene  Übergangsregelungen  für die  Übermittlung  von Ausgangsrechnungen. Allerdings  ist der Empfang von E-Rechnungen  bereits seit dem 1. Januar 2025 verpflichtend. Das bedeutet, dass Unternehmerinnen und Unternehmer für den Empfang von E-Rechnungen seit Jahresbeginn ein Kommunikationskanal benötigen, am besten ein funktionsfähiges E-Mail-Postfach. Sie müssen in der Lage sein, empfangene E-Rechnungen öffnen, lesen und entsprechend weiterverarbeiten zu können. Dabei kann die Verarbeitung auch mit anderen Programmen erfolgen. Rechnungsempfänger und Rechnungsaussteller können aber auch andere zulässige Übermittlungswege vereinbaren, zum Beispiel über Web-Downloads.

   Wird die Annahme einer E-Rechnung durch einen Unternehmer verweigert, oder ist er technisch nicht in der Lage E-Rechnungen zu empfangen, hat er kein Anrecht auf eine alternative Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch den Rechnungsaussteller. Eine sonstige Rechnung ist eine Rechnung, die in einem anderen elektronischen Format, zum Beispiel als PDF-Datei oder auf Papier übermittelt wird. Da sich der Rechnungsaussteller um eine ordnungsgemäße und nachweisliche Übermittlung der E-Rechnung bemüht hat, gelten für ihn in diesem Fall die umsatzsteuerrechtlichen Pflichten als erfüllt.  

   Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen Papierrechnungen und andere digitale Formate wie zum Beispiel der Versand von PDF-Rechnungen, versenden. Nachdem der erste Schritt mit Beginn diesen Jahres eingeführt wurde, folgt der zweite Schritt ab dem 1. Januar 2027. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro müssen E-Rechnungen in einem zugelassenen elektronischen Format versenden, das gewährleistet, dass die Rechnungsangaben nach den §§ 14, 14a UStG elektronisch übermittelt und ausgelesen werden können. In Fällen der umsatzsteuerlichen Organschaft ist auf den Umsatz des gesamten Organkreises abzustellen. Erfolgt die Rechnungserteilung im Form einer Gutschrift, ist auf den Gesamtumsatz des Gutschriftausstellers abzustellen. Unternehmen mit weniger Umsatz dürfen sonstige Rechnungen weiterhin auf Papier oder als PDF-Datei ausstellen, wenn der Empfänger dem zustimmt.

   Der dritte und vorerst letzte Schritt beginnt ab dem 1. Januar 2028. Ab diesem Stichtag ist die E-Rechnung für alle Unternehmen verpflichtend. Die wohl gängigsten Formate für E-Rechnungen sind ZUGFeRD und XRechnung, wobei es auch seriöse ausländische Anbieter gibt.

   Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise. Bei den digitalen Formaten muss der Empfänger allerdings zustimmen.   

   Für E-Rechnungen gelten die gleichen Aufbewahrungspflichten wie für Papier- oder andere Rechnungen. E-Rechnungen müssen jedoch elektronisch aufbewahrt werden. Bitte beachten Sie, dass der Ausdruck einer E-Rechnung und die anschließende Archivierung die Anforderungen an die Aufbewahrungsfristen nicht erfüllen.

   Zwar haben Sie als Unternehmerin bzw. Unternehmer für die Übermittlung von Ausgangsrechnungen noch Zeit, dennoch empfehlen wir Ihnen dieses Thema nicht all zu lange aufzuschieben. Sie benötigen eventuell eine neue Software, Systeme müssen vielleicht umgestellt und Sie und Ihre Mitarbeitenden müssen sich intensiv damit auseinandersetzen.  

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema? 

 


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Onlinehandel: Welche Bezahlmethode ist wie sicher?

Wer im Internet online ein- oder verkauft, sollte bei der Wahl der Zahlungsmethoden im Onlinehandel Komfort und Sicherheit gegeneinander abwägen. Die einzelnen Vor- und Nachteile der verschiedenen Bezahlmethoden hat das Bundesamt für Sicherheit hier anschaulich aufbereitet.  


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Business Model Canvas (BMC)

Die eigene Existenzgründung und -sicherung sollte immer gut und gewissenhaft geplant werden. Mit dem Business Model Canvas formen Sie Ihre Geschäfts- oder Produktidee innerhalb von wenigen Stunden in ein tragfähiges Business. Dabei ist es egal, ob Sie ein neues Geschäft grün-

 

den, oder Ihr bereits bestehendes Geschäft erweitern möchten. Wie das genau geht, erklären wir Ihnen hier Schritt-für-Schritt. 

Und das Beste: Neukunden erhalten  5 % Rabatt auf das Business Model Canvas Bundle im Format DIN A0, dazu erhalten Sie 3 Blöcke Haft-notizen in verschiedenen fröhlichen Farben und 4 Stabilo Premium-Filz-stifte "Pen" in der Farbe schwarz. 

 



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Für Influencerinnen und Influencer

 

 Als Influencerin oder Influencer verdienen Sie eventuell Geld, indem Sie für Produkte oder Dienstleistungen von Unternehmen werben. Das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg hat einen Steuerguide veröffentlicht, in dem Sie einen ersten Überblick darüber bekommen, ob und welche Steuerarten für Sie infrage kommen können, und ob Ihr Business beim Finanzamt angezeigt werden muss (den entsprechenden Link finden Sie weiter unten).

In steuerlichen Themen dürfen wir Sie zwar nicht beraten, aber wir können Sie beim Auf- oder Ausbau Ihres Business unterstützen - egal wie weit Sie mit Ihrer Idee oder mit Ihrem Projekt sind.

Buchen Sie hier noch heute einen kostenlosen und unverbindlichen Termin für ein erstes Kennenlernen oder für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit. 

 

Unsere Empfehlung: Mit diesem Steuerguide 

https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/steuern/steuern-aktuelle-themen/steuerguide-fuer-influencer/

erfahren Sie wirklich einiges über dieses Thema. Wir empfehlen Ihnen allerdings trotzdem eine Beratung in einem Steuerberatungsbüro oder ein Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt in Anspruch zu nehmen. 


Kontakt

FLOKA InnoConsulting & Coaching

Katja Flommersfeld

Klostergarten 14

55546 Pfaffen-Schwabenheim

+49 152 2876 4750

[email protected]